Datenschutzformalia für Schulen in Niedersachsen

Ich habe ein­mal ein wenig recher­chiert und zusam­men­ge­tra­gen, was nach mei­ner Auf­fas­sung eine Schu­le an Papie­ren hier in Nie­der­sach­sen pro­du­zie­ren muss, um grund­le­gen­de Daten­schutz­auf­la­gen zu erfül­len – die juris­ti­schen Kom­men­ta­re zu den Vor­schrif­ten habe ich noch nicht alle gelesen:

1. Daten­schutz­be­auf­trag­ter

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter muss benannt sein (§8a NDSG).

  1. Er muss nicht der Schu­le angehören
  2. Er muss über Sach­kennt­nis und Zuver­läs­sig­keit verfügen
  3. Er darf durch die Bestel­lung kei­nem Inter­es­sens­kon­flikt aus­ge­setzt sein
  4. Er muss sei­ne Arbeit jeder­mann ver­füg­bar machen

Der Sys­tem­ad­mi­nis­tra­tor kann also nicht Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein, da ein Inter­es­sens­kon­flikt besteht – schließ­lich müss­te er sich selbst kontrollieren.

2. Ver­fah­ren­be­schrei­bun­gen

Jedes Ver­fah­ren, bei dem Daten Drit­ter in der Schu­le ver­ar­bei­tet wer­den, bedarf einer Ver­fah­rens­be­schrei­bung gemäß §8 NDSG.

Typi­scher­wei­se wird das in der Schu­le gel­ten für:

  1. Schü­ler­ver­wal­tungs­pro­gram­me (DANIS, Sibank …)
  2. Office­pro­gram­me (Lis­ten, Kol­le­gi­ums­da­ten etc.)
  3. Ober­stu­fen­ver­wal­tung (Apol­lon)
  4. Stun­den­pla­nung­pro­gramm (UNTIS etc.)
  5. Zeug­nis­pro­gram­me (Win­ZEP etc.)
  6. usw. (hängt von den Ver­wal­tungs­struk­tu­ren ab)

3. Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen von Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen gemäß Erlass „Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf pri­va­ten Infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Sys­te­men (IT Sys­te­men) von Lehr­kräf­ten“

Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ERSETZT hier die sonst not­wen­di­ge Ver­fah­rens­be­schrei­bung – schließ­lich ist das ja durch die Erlass­vor­ga­be eine Rechts­norm. Es ist NICHT not­wen­dig Ver­fah­rens­be­schrei­bun­gen für jedes denk­ba­re Ver­fah­ren auf einem pri­va­ten Gerät zu erstellen.

4. Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch Dritte

Bei­spie­le:

  • Lern­stands­er­he­bun­gen durch Verlage
  • durch Anbie­ter gehos­te­te Lernplattformen
  • digi­ta­le Klassenbücher
  • etc.

Hier haben wir zwei Konstrukte:

a) Es gibt ein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Schu­le und Anbie­ter. Dafür braucht man einen Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Zusätz­lich ist eine Ver­fah­ren­be­schrei­bung     notwendig.

b) Es gibt nach wie vor ein Für­sor­ge­ver­hält­nis zwi­schen Schu­le und Schü­lern bzw. Eltern. Wenn z.B. der Nach­weis nicht erbracht wer­den kann, dass es erfor­der­lich ist (und das ist lt. Schul­ge­setz z.Zt. juris­tisch fast immer wack­lig), dass die Daten im Auf­trag ver­ar­bei­tet     wer­den, braucht man eine Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung der Betroffenen.

Abso­lut unüber­sicht­lich wird es, wenn der Ver­lag z.B. die Test­soft­ware zur Lern­stands­er­he­bung nicht selbst hos­tet, son­dern sich wie­der­um bei einem Dienst­leis­ter ein­ge­mie­tet hat. Dann braucht man eine wei­te­re Ver­ein­ba­rung zur Auf­rags­da­ten­ver­ar­bei­tung (Unter­ver­ein­ba­rung) zwi­schen die­sem Dienst­leis­ter, z.B. dem Rechen­zen­trums­be­trei­ber und dem Ver­lag, die auch dem LfD auf Anfra­ge vor­ge­legt wer­den muss.

5. Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen

Für ALLE Arten der Daten­ver­ar­bei­tung, die gemäß NSchG NICHT erfor­der­lich sind.

  1. Ver­wen­dung von Fotos (Schul­home­page, Leh­rer­ka­len­der, Noten­ver­wal­tung von Lehr­kräf­ten etc.)
  2. Wei­ter­ga­be von Adress­da­ten (Tele­fon, E‑Mail, Adres­se) an z.B. den Klas­sen­leh­rer aber auch Eltern
  3. Ver­wen­dung von Schü­ler­ar­bei­ten bei jeder Art von Veröffentlichung
  4. Schul­netz­werk (Nut­zungs­ver­ein­ba­rung, Auf­klä­rung über Art um Umfang der Daten­ver­ar­bei­tung im päd­ago­gi­schen Netz)
  5. WLAN-Nut­zungs­ver­ein­ba­rung, wenn durch Lehr­kräf­te und/oder SuS genutzt
  6. Gibt es ggf. wei­te­re Daten­ver­ar­bei­tungs- und Ver­öf­fent­li­chungs­pro­zes­se, die z.B. die Belan­ge des Per­so­nals betreffen?
  7. [ … ]

Tech­ni­scher Datenschutz

Wo ste­hen die IT-Sys­te­me mit sen­si­blen Daten?
Wer hat Zugriff auf die Pass­wör­ter? Wie kom­plex sind die Pass­wör­ter? Wann wer­den sie ausgestauscht?
Was pas­siert bei Dieb­stahl oder Beschä­di­gung der daten­ver­ar­bei­ten­den Systeme?
Was pas­siert bei einem z.B. krank­heits­be­ding­ten Aus­fall des Systemadministrators?
Wie kann ich den Aus­kunfts­an­spruch gem. §16 NSchG mit ver­tret­ba­rem Auf­wand in ver­tret­ba­rem Zeit­rah­men sicherstellen?

Tja. Die­se Lis­te ist garan­tiert weder voll­stän­dig noch kom­plett kor­rekt. Es feh­len noch diver­se Rege­lun­gen bezüg­lich des Urhe­ber­rechts, das ger­ne mal mit dem Daten­schutz ver­mischt wird. Wei­ter infor­mie­ren kann man sich auf dem Nibis anschauen.

Ich will das nicht wei­ter kom­men­tie­ren, fän­de es aber schön, wenn:

  • das Schul­ge­setz ver­bind­li­che und kon­kre­te Vor­ga­ben dar­über macht, wel­che Daten von SuS ver­ar­bei­tet wer­den dürfen
  • wei­te­re Ver­fah­rens­be­schrei­bun­gen durch den Dienst­herrn erstellt würden
  • Mus­ter­tex­te durch den Dienst­herrn erstellt wür­den (Nut­zungs­ord­nung, Ein­wil­li­gung in Ver­wen­dung von Fotos etc.)
  • all­ge­mein der Dienst­herr sich sei­ner Schu­len im Rah­men der Für­sor­ge­pflicht in Bezug auf den Daten­schutz noch mehr annimmt, als er das jetzt schon tut (das war doch jetzt diplo­ma­tisch, oder?)

Größ­ten­teils haben wir hier näm­lich For­ma­lis­men. Die Cur­ri­cu­la schrei­ben mehr und mehr die Nut­zung digi­ta­ler Medi­en vor oder legen sie nahe. Dann muss die Rechts­ord­nung das auch ermög­li­chen und eine kla­re Ori­en­tie­rung bie­ten. Schu­len sol­len nach mei­ner Wahr­neh­mung noch ande­re Din­ge zu tun haben, als sich um den Daten­schutz zu küm­mern. Zudem sit­zen dort eher Lehr­kräf­te als Volljuristen.

Sexting – abstrakter Trend oder Realität?

In zuneh­men­den Maße fin­det das The­ma Sex­ting media­le Aufmerksamkeit:

Sex­ting ist die pri­va­te Ver­brei­tung ero­ti­schen Bild­ma­te­ri­als des eige­nen Kör­pers über Mul­ti­me­dia Mes­sa­ging Ser­vices (MMS) durch Mobil­te­le­fo­ne. Das aus dem ang­lo-ame­ri­ka­ni­schen Sprach­raum stam­men­de Kof­fer­wort setzt sich aus Sex und texting (engl. etwa: „Kurzmitteilungen verschicken“) zusammen.

Quel­le: http://de.wikipedia.org/wiki/Sexting

Eine Doku­men­ta­ti­on zu mög­li­chen Ursa­chen ist in der Media­thek von 3Sat hof­fent­lich noch etwas län­ger abrufbar:

http://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=38615

Dadurch ist mir klar gewor­den, dass es sich um ein rea­les und kein medi­al erdach­tes Phä­no­men han­delt. Mir ist auch klar gewor­den, wie wich­tig es genau an die­ser Stel­le ist, das The­ma offen­siv anzu­ge­hen, weil die Fol­gen für die Betrof­fe­nen wahr­schein­lich kaum abseh­bar sind.

Es gibt ers­te Rat­ge­ber und Berich­te dar­über, wie Erwach­se­ne sich ver­hal­ten sol­len, wenn sie durch ihre Kin­dern mit die­sem The­ma kon­fon­tiert werden:

Ich gehe davon aus, dass Kin­der und Jugend­li­che Din­ge immer frü­her machen und dass sie es zunächst weit­ge­hend unbe­merkt von ihrem Eltern­haus tun – gera­de auf dem Feld der Sexualität.

Der recht­li­che Rah­men ist in Deutsch­land auch inter­es­sant – ich habe mal die für mich beson­ders bemer­kens­wer­ten Stel­len fett gesetzt.

Nach § 184b StGB ist die Ver­brei­tung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind por­no­gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen von sexu­el­len Hand­lun­gen von, an oder vor Per­so­nen unter 14 Jah­ren, straf­bar. Im Fal­le von Dar­stel­lun­gen tat­säch­li­cher Gesche­hen oder wirk­lich­keits­na­hen Dar­stel­lun­gen ist bereits der Besitz straf­bar. In einer sepa­ra­ten Vor­schrift § 184c wer­den ana­log dazu auch Ver­brei­tung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexu­el­le Hand­lun­gen von, an oder vor Per­so­nen von 14 bis 18 Jah­ren bezie­hen, unter Stra­fe gestellt, aller­dings ist dabei das Straf­maß gene­rell gerin­ger, der Besitz von nur wirk­lich­keits­na­hen Dar­stel­lun­gen ist nicht straf­bar und für ein­ver­nehm­lich her­ge­stell­te Jugend­por­no­gra­fie gibt es eine Aus­nah­me von der Besitz­straf­bar­keit für Per­so­nen, die als Min­der­jäh­ri­ge selbst an der Pro­duk­ti­on betei­ligt waren.

Quel­le: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie#Deutsches_Recht

Das min­der­jäh­ri­ge Pär­chen darf also der­ar­ti­ges Mate­ri­al von sich besit­zen – der Gesetz­ge­ber traut die­sen einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang damit zu. Ich hät­te da gene­rell so mei­ne Beden­ken, da es ja gera­de in die­sem Alter auch Bezie­hun­gen geben soll, die nicht in Har­mo­nie enden. Was geschieht dann in Affekt­si­tua­tio­nen mit die­sem Mate­ri­al? Wird ein der­ma­ßen „bestück­tes“ Han­dy jemals in die Hand von Eltern oder ande­ren Vetrau­ens­per­so­nen gelangen?

Wei­ter:

Nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung ist Por­no­gra­fie, auch in der Aus­prä­gung als Kin­der­por­no­gra­fie, nur dann anzu­neh­men, „wenn eine auf die sexu­el­le Sti­mu­lie­rung redu­zier­te und der Lebens­wirk­lich­keit wider­spre­chen­de, auf­dring­lich ver­grö­bern­de, ver­zer­ren­de und anrei­ße­ri­sche Dar­stel­lungs­wei­se gewählt wird“ und „wenn unter Aus­klam­me­rung aller sons­ti­gen mensch­li­chen Bezü­ge sexu­el­le Vor­gän­ge in grob auf­dring­li­cher Wei­se in den Vor­der­grund gerückt wer­den sowie ihre Gesamt­ten­denz aus­schließ­lich oder über­wie­gend auf das lüs­ter­ne Inter­es­se an sexu­el­len Din­gen abzielt“

Quel­le: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie#Deutsches_Recht

und noch­mal, womit wir beim Sex­ting wärenl:

Seit der Ände­rung des § 184b StGB vom 31. Okto­ber 2008, in Kraft getre­ten am 5. Novem­ber 2008, ist auch das Ver­brei­ten, Besit­zen etc. soge­nann­ter Posing-Fotos grund­sätz­lich straf­bar. Gemeint sind damit Fotos mit Abbil­dun­gen von Kin­dern, die ihre unbe­deck­ten Geni­ta­li­en oder ihr unbe­deck­tes Gesäß in „aufreizender Wei­se zur Schau stellen“. Der­ar­ti­ges Zur-Schau-Stel­len erfüllt regel­mä­ßig die Tat­be­stands­al­ter­na­ti­ve „sexuelle Hand­lun­gen von Kindern“ in § 184b Abs. 1 StGB (neue Fassung).

Quel­le: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie#Deutsches_Recht

Es soll ja die­se sozia­len Netz­wer­ke und Whats­App geben, bei denen das Tei­len von Fotos nur einen Fin­ger­wisch weit ent­fernt ist.

Noch mehr Fragen:

  1. Viel­leicht bin ich blöd, aber stellt nicht genau die­ses Tei­len eine Art von Ver­brei­tung dar?
  2. Wie ent­schei­det ein jugend­li­cher Smart­phone­be­sit­zer dar­über, ob die abge­bil­de­te Per­son vor dem Gesetz ein Kind oder jugend­lich ist?
  3. Wie ist gewähr­leis­tet, dass nicht auch Kin­der (also Men­schen unter 14 Jah­ren) Sex­ting betrei­ben? Smart­phone und Whats­App-Account genügen.
  4. Wel­chen Reiz haben der­ar­ti­ge Bil­der für ein­schlä­gi­ge kin­der­por­no­gra­phi­sche Kreise?
  5. Was sagt allein die Wei­ter­lei­tung sol­cher Bil­der über a) das Refle­xi­ons­ver­mö­gen und b) die Medi­en­kom­pe­tenz Jugend­li­cher aus?
  6. […]

Viel­leicht(!) dürf­te man sich unter Zeu­gen (jeweils ande­res Geschlecht!) sol­che Bil­der noch zei­gen las­sen. Schon die Recher­che danach führt u.U. aber schon zum Besitz von kin­der­por­no­gra­phi­schem Mate­ri­al (egal, ob ich ein Mann oder eine Frau bin).

Am ehes­ten kom­men m.E. hier die Eltern im Rah­men ihrer Erzie­hungs- und Für­sor­ge­pflich­ten als pri­mä­re Akteu­re in Betracht.

So oder so ist das nicht unse­re Kop­pel, son­dern das Feld von Pro­fis.

Bei eini­gen Pro­fis wie­der­um fürch­te ich, dass das Feh­len des übli­chen Musters

Sich als Kind aus­ge­ben­der Pädo­phi­ler nötigt im Chat­raum Kind zum Blank­zie­hen und ver­wen­det die­se Bil­der dann in kin­der­por­no­gra­phi­schen Tauschbörsen.

für Ver­wir­rung sor­gen dürf­te. Im Extrem­fall reden wir hier von Gewalt von Kin­dern gegen Kin­der oder von Gewalt Jugend­li­cher gegen Kin­der oder Jugendliche.

Was die Ver­öf­fent­li­chung sol­cher Bil­der gera­de für einen Her­an­wach­sen­den bedeu­tet und wel­che Fol­gen (sui­zi­da­le Ten­den­zen) das im Extrem­fall haben kann, dürf­te hin­läng­lich bekannt sein.

Was wür­det ihr also tun, wenn ihr mit die­ser Pro­ble­ma­tik ent­we­der als Eltern oder Leh­rer kon­fron­tiert seid?

Mei­ne Idee ist Öffent­lich­keit. Eine Schu­le, die sich allein zu die­sem Pro­blem bekennt, geht jedoch ein immenses Risi­ko ein. Des­we­gen soll­ten idea­ler­wei­se meh­re­re Schu­len zusam­men han­deln und z.B. in Form eines Berichts oder einer Zei­tungs­an­zei­ge in die Öffent­lich­keit gehen – idea­ler­wei­se über Schul­art­gren­zen hinweg.

Viel­leicht las­sen sich auf die­se Wei­se Men­schen für eine von Pro­fis orga­ni­sier­te Ver­an­stal­tung gewin­nen, die über die Gefah­ren des Sex­tings auf­klärt und Raum für Fra­gen lässt. Auf die­ser Ver­an­stal­tung müss­te idea­ler­wei­se auch ein­ge­for­dert wer­den, dass Eltern von betrof­fe­nen Kin­dern ein Recht dar­auf haben zu erfah­ren, was gera­de geschieht.

Übri­gens:

Ich den­ke nicht, dass „das böse Inter­net“ dar­an schuld ist oder „das böse Smart­phone“. Es ist die Hal­tung von Men­schen. Viel­leicht über­schät­zen wir manch­mal aber auch gera­de Kin­der in ihrer Fähig­keit zwi­schen „öffent­lich­keits­gän­gig“ und „nicht öffent­lich­keits­gän­gig“ zu unter­schei­den. Smart­phones sind Türen zur Öffent­lich­keit. Ist das eige­ne Kind da immer so kom­pe­tent und fähig, wie ich mir es wün­sche? Ist es völ­lig frei von „Grup­pen­dy­na­mi­ken“ und Endor­phin­aus­brü­chen, die eine spon­ta­ne Situa­ti­on aus­zu­lö­sen ver­mag? Das Foto ist einen Fin­ger­wisch weit weg. What­App einen wei­te­ren. Kei­ne SD-Kar­te muss in einen Rech­ner gesteckt, kein Film zum Ent­wi­ckeln gebracht wer­den – wie in der guten, alten Zeit …

(nicht nur) Truecrypt und Datenintegrität

True­crypt ver­schlüs­selt Daten zuver­läs­sig und stellt durch geeig­ne­te Maß­nah­men (z.B. Zufalls­schlüs­sel­er­zeu­gung durch Maus­be­we­gun­gen) sicher, dass im Ver­lust­fall des Geräts sen­si­ble Infor­ma­tio­nen nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Im Prin­zip gilt das für vie­le wei­te­re Ver­schlüs­se­lungs­sys­te­me auch.

Ein beson­de­res Sicher­heits­merk­mal von True­Crypt ist das Kon­zept der glaub­haf­ten Abstreit­bar­keit (eng­lisch plau­si­ble denia­bi­li­ty), also die Mög­lich­keit, bewusst Spu­ren ver­steck­ter Daten zu ver­mei­den. Dadurch soll es unmög­lich sein, die Exis­tenz ver­schlüs­sel­ter Daten nach­zu­wei­sen. True­Crypt bie­tet hier­für eine beson­de­re Funk­ti­on: Ver­steck­te Con­tai­ner (Hid­den Volu­mes) kön­nen inner­halb des frei­en Spei­cher­plat­zes eines ande­ren ver­schlüs­sel­ten Volu­mes ver­steckt wer­den. Wird man z. B. gezwun­gen, das Pass­wort für das Volu­me her­aus­zu­ge­ben, gibt man nur das Pass­wort für das äuße­re Volu­me her­aus; das ver­steck­te und mit einem ande­ren Pass­wort ver­schlüs­sel­te Volu­me bleibt unent­deckt. So sieht ein Angrei­fer nur unwich­ti­ge Ali­bi-Daten, die ver­trau­li­chen Daten sind ver­schlüs­selt im frei­en Spei­cher­platz des ver­schlüs­sel­ten Volu­mes verborgen.Allerdings ist zu beach­ten, dass auf dem phy­si­schen Daten­trä­ger, im Betriebs­sys­tem oder inner­halb der ver­wen­de­ten Pro­gram­me Spu­ren zurück­blei­ben kön­nen, die die Exis­tenz des ver­steck­ten Volu­mes für einen Angrei­fer offenbaren.

Quel­le: http://de.wikipedia.org/wiki/Truecrypt#Konzept_der_glaubhaften_Abstreitbarkeit

In einem Staat ohne Fol­ter sind der­ar­ti­ge Maß­nah­men natür­lich hof­fent­lich über­flüs­sig – obwohl schon über­legt wird, die Nicht­her­aus­ga­be von Pass­wor­ten im Ermitt­lungs­fall unter Stra­fe zu stel­len. True­crypt gilt zumin­dest dabei als so sicher, dass es auch bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf pri­va­ten IT-Gerä­ten von Leh­rer­rin­nen und Leh­rern emp­foh­len wird. Zudem treibt es Regie­run­gen offen­bar auch dazu, Geset­ze wie RIPA zu erlas­sen – ein wei­te­res, star­kes Indiz für die Effi­zi­enz von Verschlüsselungsverfahren.

In True­crypt-Con­tai­nern lie­gen nach heu­ti­gen Maß­stä­ben Daten sicher vor dem Zugriff drit­ter Per­so­nen. Man soll­te dabei aber nicht ver­ges­sen, dass True­crypt­con­tai­ner nach bestimm­ten Prin­zi­pi­en gebaut sind:

  1. Ohne zuge­hö­ri­gen Schlüs­sel sind ihre Inhal­te nicht wiederherstellbar
  2. Sie müs­sen sich gän­gi­gen foren­si­schen Ana­ly­se­me­tho­den ent­zie­hen, um das Kon­zept der glaub­haf­ten Abstreit­bar­keit zu rea­li­sie­ren, d.h. ins­be­son­de­re auch vor Daten­wie­der­her­stel­lungs­funk­to­nen des Betriebssystems.

In der Tat las­sen sich z.B. unter Linux mit True­crypt ver­schlüs­sel­te Datei­sys­te­me nur im geöff­ne­ten Zustand auf Kon­sis­tenz prü­fen – und das muss dann auch noch manu­ell gesche­hen. Daten­ret­ter selbst kapi­tu­lie­ren vor den Risi­ken bezüg­lich der Daten­in­te­gri­tät bei ver­schlüs­sel­ten Volu­mes und geben ver­hält­nis­mä­ßig kom­ple­xe Back­upemp­feh­lun­gen. Ich bin ja „Nerd“, muss aber ein­ge­ste­hen, dass ich nur Daten­si­che­run­gen mache, die ich auch auto­ma­ti­sie­ren kann, weil ich sie sonst schlicht gar nicht mache.

Wenn man also Leh­rern aus Grün­den der Daten­si­cher­heit die Ver­schlüs­se­lung vor­schreibt, muss man ihnen kon­se­quen­ter­wei­se aus Grün­den der Daten­in­te­gri­tät auch die im Ver­gleich zu unver­schlüs­sel­ter Daten­hal­tung kom­ple­xe­re Back­up­pro­ze­dur vorschreiben.

Das könn­te ein Akzep­tanz­pro­blem geben und zusätz­lich vie­le tech­nisch voll­kom­men über­for­dern. Selbst die „Nerds“ unter den Lehr­kräf­ten hal­ten ein RAID1 oder 10 für eine aus­rei­chen­de Daten­si­che­rung (das ist natür­lich schon deut­lich mehr an Sicher­heit als ein ein­zel­ner Datenträger).

Fazit

True­crypt ist damit wohl sicher. Ins­be­son­de­re für kurz­fris­ti­gen Trans­port von Daten durch nicht ver­trau­ens­wür­di­ge Net­ze. Um Daten damit län­ger und ver­läss­lich auf­zu­be­wah­ren, ist mein per­sön­li­cher Schwei­ne­hund zu groß.

Was tun?

Ich bin gera­de dabei ein voll­schlüs­sel­tes Ubun­tu mit LUKS auf mei­nem Net­book auf­zu­set­zen, auf wel­chem ich Schü­ler­da­ten ver­wal­te – das basiert auf dm-crypt und der Quell­code dazu liegt im Gegen­satz zu dem von True­crypt offen. Das geht bei Ubun­tu völ­lig trans­pa­rent (= ein Haken mehr) wäh­rend der Instal­la­ti­on. Das Ding bekommt zusätz­lich einen pass­wort­ge­schütz­ten Bild­schirm­scho­ner (auch üblich bei Ubun­tu). Im Ergeb­nis hat man einen Linux­desk­top, der sich in nichts von einem nor­ma­len Linux­desk­top unter­schei­det – sehr bequem. Soviel zur Datensicherheit.

Die Daten­in­te­gri­tät wer­de ich wohl durch Aus­dru­cke her­stel­len, zu denen ich mich wohl jeden Monat zwin­gen muss – unser Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te wird das im Prüf­fall auch tun und von mir fordern.

Happy New Year!

… wir sind in Nie­der­sach­sen wie­der seit letz­tem Don­ners­tag auf der Wel­le bzw. in der Schu­le. Die Feri­en waren für mich pri­ma und das Wet­ter hat auch gestimmt. Der Stun­den­plan ist super und kommt den gan­zen fami­liä­ren Ver­än­de­run­gen sehr ent­ge­gen. Das Schul­jahr wird für uns hier sehr bzw. his­to­risch lang, da wir über 50(!) ech­te Schul­wo­chen haben wer­den. Was steht in die­sem Jahr in der Schu­le, der Medi­en­be­ra­tung und damit auch hier im Blog an?

Infor­ma­tik­kurs Klas­se 10

Seit lan­gem mache ich mal wie­der Infor­ma­tik in der 10. Klas­se. Das wird in die­sem Jahr für mich sehr span­nend, da ich mir in den Kopf gesetzt habe, irgend­wann pro­jekt­ba­siert zu arbei­ten. Dafür habe ich mir die Ardui­no­platt­form aus­ge­guckt, mit der man von ganz simp­len bis hin zu sehr kom­ple­xen Anwen­dun­gen eine Men­ge rea­li­sie­ren kann. Ich hof­fe, dadurch die SuS begeis­tern zu kön­nen, da sie ja direkt Rück­mel­dun­gen zu ihren Pro­gram­men bekom­men. Ein wenig Hand­werk ist auch dabei. Zudem wer­den wohl auch eini­ge Robo­ter­bau­sät­ze hier ein­tref­fen, die im Rah­men einer AG ein­ge­setzt wer­den kön­nen, aber natür­lich auch dem Infor­ma­tik­kurs zur Ver­fü­gung ste­hen. Ich muss mich dabei aber auch noch ganz schön in die Grund­zü­ge der Infor­ma­tik ein­ar­bei­ten. Natür­lich wird es hier auch den einen oder ande­ren Bei­trag dazu geben …

Netz­werk an der Schule

Im Ser­ver­raum wur­de die Decke neu gemacht, sodass die Maschi­nen erst­ma­lig seit mei­ner Über­nah­me des Netz­werks abge­schal­tet wer­den muss­ten. Dar­an hängt in der Schu­le zur­zeit alles – auch die dienst­li­che E‑Mail (die bei uns lokal im Gebäu­de gespei­chert und ver­schlüs­selt über­tra­gen wird). Das gab doch Gemur­re, obwohl die­ser „gan­ze neu­mo­di­sche Kram“ bei dem einen oder ande­ren vor zwei Jah­ren noch eher Ableh­nung aus­ge­löst hat.

Das Hoch­fah­ren ver­lief zu Glück pro­blem­los und auch die USV ver­rich­tet nun Dank einer SNMP-Kar­te brav ihren Dienst (Über­brü­ckungs­zeit: 5,5 Stun­den – nun­ja, wohl doch etwas over­si­zed, aber so bin ich nunmal).

Ein Switch und zwei Note­books haben die Feri­en mit ihrem Leben bezahlt, aber so all­mäh­lich ruckelt sich alls wie­der zurecht. Dem­nächst bau­en wir ein Schü­ler-WLAN für die Nut­zung ab Klas­se 10 auf. Das wird eine Hot­spot­lö­sung wie man sie z.B. auch von der Tele­kom kennt. Neu in die­sem Jahr kann sich jede Lehr­kraft auch für jede Kurs eine sepa­ra­te Grup­pe bestel­len und dann selbst verwalten.

Medi­en­be­ra­tung

Der Laden brummt, ich bin bis zu den Herbst­fe­ri­en qua­si aus­ge­bucht. Noch in der Feri­en habe ich ein wei­te­res loka­len Medi­en­zen­trum und eine recht gro­ße Schu­le mit einem ver­nünf­ti­gen Netz­werk ver­sorgt – beim Medi­en­zen­trum habe ich sogar die Kabel­ver­le­gung mit­ge­plant. Unser eige­nes Medi­en­zen­trum wächst und gedeiht. Es zieht nach und nach immer mehr Men­schen zu Fort­bil­dun­gen an. Schön. Als Schwer­punkt kris­tal­li­siert sich für mich immer mehr die Ver­net­zung an Schu­len her­aus – also alles, was mit Infra­struk­tur zu tun hat (Ser­ver, Swit­che, Kabel, Schul­netz­werk­lö­sun­gen). Da gibt es hier noch eini­ges zu tun …

Als lau­fen­des Pro­jekt bau­en wir hier gera­de auch ein eige­nes Hos­tin­g­an­ge­bot für Schul­home­pages auf Basis von Word­Press auf. Dabei stellt ein ört­li­cher Dienst­leis­ter die tech­ni­schen Res­sour­cen kos­ten­los zur Ver­fü­gung, wäh­rend wir vom Medi­en­zen­trum die Home­page­be­treu­er der Schu­len fit­ma­chen und bera­ten. Die Domain kauft und ver­wal­tet jede Schu­le selbst, sodass die Haf­tung außen vor bleibt.

Unter­richt

… mache ich auch noch ein wenig, z.B. einen Deutsch­kurs auf grund­le­gen­dem Niveau mit erstaun­lich vie­len P4 und P5-Prüf­lin­gen. Auch die­ser Kurs wird wie­der unter mei­nen Blog­fan­ta­sien lei­den müs­sen, wobei der Erfah­run­gen der letz­ten Run­de natür­lich mit ein­flie­ßen – also mehr Struk­tur von mir. Und eine Che­mie­klas­se habe ich auch noch. Die­ses Jahr wird das letz­te „locke­re“, da danach mein Stun­den­kon­to abge­fei­ert ist. Ich hat­te es gebün­delt über zwei Jah­re genom­men und mit der Abord­nung im Zuge der Medi­en­be­ra­tung bin ich dadurch nicht mehr viel im Unterricht.

Aber: Ich mache trotz­den in die­sem Jah­re schon wie­der 2,5 Stun­den zu viel – auf eige­nen Wunsch, damit der Über­gang ins „har­te Leben“ 2014/2015 dann abge­fe­dert ist.

Seit lan­ger Zeit fin­de ich ein­mal wie­der die Gele­gen­heit, eine exter­ne Ver­an­stal­tung zu besu­chen – das Oer­camp in Köln. Die Köl­ner machen viel mit Wikis – über­haupt nicht mein Fall, aber viel­leicht kom­me ich da ja doch auf den Geschmack.

So. Das soll es erst­mal gewe­sen sein – das nor­ma­le Grund­rau­schen fin­de ich ja nicht so web­kom­pa­ti­bel und daher kommt es hier dann auch nicht mit hinzu.

Nutzungsvereinbarung WLAN (Beispiel)

Ich habe kürz­lich eine Demo­nut­zungs­ver­ein­ba­rung für die Nut­zung des WLAN mit eige­nen Gerä­ten (BYOD) an Schu­len ent­wor­fen. Sie basiert auf die­sem Text, hat aber nicht mehr viel mit ihm gemein. Ich habe ver­sucht, mög­lichst ver­ständ­lich und schü­ler­be­zo­gen zu for­mu­lie­ren. Im Prin­zip steht da nichts „Böses“ drin, was man nicht auch in gän­gi­gen Mobil­funk­ver­trä­gen wie­der­fin­det. Es ist ein Platz­hal­ter <Die Schu­le> zum Ein­set­zen des eige­nen Schul­na­mens vor­han­den, den man durch Suchen&Ersetzen an die eige­ne Schu­le anpas­sen kann. Wie immer gilt:

Jede Art von Doku­men­ten mit recht­li­cher Wir­kung sind immer durch einen Juris­ten über­prü­fen zu las­sen. Das gilt umso mehr, als dass jedes Bun­des­land über eige­ne Daten­schutz­richt­li­ni­en verfügt!

… dem­nach wer­de ich in jedem Fall die­se Nut­zungs­ver­ein­ba­rung noch unse­rem Team vom Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten vor­le­gen. Inhalt­lich kann man dazu das ein oder ande­re sagen. Der kon­kre­ten Schu­le ging es dar­um, die Nut­zung von mit­ge­brach­ten Lap­tops und Tablet-PCs zu gestat­ten. Han­dys sind expli­zit nicht gewünscht. Aber da kann man ja die jewei­li­ge For­mu­lie­rung auf die eige­ne Schu­le zuschneiden.

Not­wen­dig ist so eine Nut­zungs­ver­ein­ba­rung aus mei­ner Sicht vor allem wegen Din­gen wie „Stö­rer­haf­tung“, aber natür­lich auch aus Daten­schutz­grün­den. Sol­che Rege­lun­gen sind wie immer völ­lig unnö­tig, so lan­ge nichts pas­siert. Das ist so wie mit Ers­te-Hil­fe-Kur­sen und Sicherheitsbelehrungen.

Im Wort­laut:

Nut­zungs­ver­ein­ba­rung

über die Nut­zung des haus­in­ter­nen Inter­net­zu­gangs über WLAN

 

Vor­be­mer­kung:

Wenn wir dir als Schu­le unse­ren Netz­zu­gang zur Ver­fü­gung stel­len, möch­ten wir von dir fair behan­delt wer­den. Außer­dem müs­sen wir als Schu­le sicher­stel­len, dass nicht wir haf­ten, wenn mit unse­rem Netz­zu­gang Din­ge gesche­hen, die nicht legal sind.

Von z.B. einer Sper­rung oder Stö­rung unse­rer Inter­net­ver­bin­dung wären näm­lich vie­le Men­schen betrof­fen. Wenn wir dir Netz­zu­gang gewäh­ren, müs­sen wir dir also ver­trau­en und uns auf dich ver­las­sen kön­nen. Daher bekommst du die­se Mög­lich­keit nur, wenn du dich mit den Inhal­ten die­ser Nut­zungs­ver­ein­ba­rung ein­ver­stan­den erklärst. Falls du etwas nicht ver­stehst oder Fra­gen hast, dann wen­de dich ein­fach an uns.

 1. Gestat­tung der unent­gelt­li­chen Mitbenutzung 

<Die Schu­le> betreibt einen Inter­net­zu­gang über WLAN. Sie gestat­tet dir Mit­be­nut­zung des WLAN-Zugangs zum Inter­net, solan­ge du die­ser Schu­le ange­hörst. Die Mit­be­nut­zung kos­tet dich nichts, kann dir aber jeder­zeit wie­der unter­sagt wer­den, wenn du z.B. gegen die­se Nut­zungs­ver­ein­ba­rung ver­stößt. Das Schü­ler­netz steht dir nur an aus­ge­wähl­ten Orten zur Verfügung.

Du darfst nicht dei­nen Freun­den oder Bekann­ten die Nut­zung des WLANs über dei­ne Gerä­te gestat­ten. Das ist auch in dei­nem Inter­es­se, da du für alle Hand­lun­gen, die über dei­ne Zugangs­da­ten vor­ge­nom­men wer­den, ver­ant­wort­lich bist.

<Die Schu­le> ist jeder­zeit berech­tigt, den Betrieb des WLANs ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se ein­zu­stel­len, wei­te­re Mit­nut­zer zuzu­las­sen und den Zugang der berech­tig­ten Per­so­nen ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se zu beschrän­ken oder auszuschließen.

<Die Schu­le> behält sich ins­be­son­de­re vor, nach eige­nem Ermes­sen und jeder­zeit den Zugang auf bestimm­te Sei­ten oder Diens­te über das WLAN zu sper­ren (z.B. gewalt­ver­herr­li­chen­de, por­no­gra­phi­sche oder kos­ten­pflich­ti­ge Seiten).

 2. Zugangs­da­ten

Sämt­li­che Zugangs­da­ten (Benut­zer­na­me sowie Pass­wort) sind nur zu dei­nem per­sön­li­chen Gebrauch bestimmt und dür­fen in kei­nem Fall an ande­re Per­so­nen wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Du ver­pflich­test dich, dei­ne Zugangs­da­ten geheim zu hal­ten. <Die Schu­le> hat jeder­zeit das Recht, Zugangs­codes zu ändern.

3. Art der Nutzung

Du darfst das WLAN nur zu schu­li­schen Zwe­cken mit Gerä­ten nut­zen, die min­des­tens über einen 7 Zoll gro­ßen Bild­schirm oder Touch­screen ver­fü­gen. Eine Nut­zung mit dei­nem Han­dy ist außer­halb des Unter­richts nicht gestat­tet, da wir dann nicht über­prü­fen, inwie­weit du ggf. gegen das an unse­rer Schu­le grund­sätz­li­che Han­dy­ver­bot ver­stößt. Im Unter­richt darfst du nach Anwei­sung durch dei­ne Lehr­kraft von die­ser Rege­lung abweichen.

 4. Hin­wei­se, Gefah­ren der WLAN-Nutzung 

<Die Schu­le> weist dich dar­auf hin, dass der unter Nut­zung des WLANs her­ge­stell­te Daten­ver­kehr unver­schlüs­selt erfolgt. Die Daten kön­nen daher mög­li­cher­wei­se von Drit­ten ein­ge­se­hen wer­den. Das WLAN ermög­licht nur den Zugang zum Inter­net. Die abge­ru­fe­nen Inhal­te unter­lie­gen kei­ner Über­prü­fung durch <Die Schu­le>, ins­be­son­de­re nicht dar­auf­hin, ob sie Schad­soft­ware ent­hal­ten. Die Nut­zung des WLANs erfolgt auf eige­ne Gefahr und auf dein eige­nes Risi­ko. <Die Schu­le> weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schad­soft­ware (z.B. Viren, Tro­ja­ner, Wür­mer, etc.) bei der Nut­zung des WLANs auf dein End­ge­rät gelangt.

 5. Ver­ant­wort­lich­keit und Frei­stel­lung von Ansprüchen 

Für die über das WLAN über­mit­tel­ten Daten, die dar­über in Anspruch genom­me­nen kos­ten­pflich­ti­gen Dienst­leis­tun­gen und getä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te bist du selbst ver­ant­wort­lich. Du bist ver­pflich­tet, bei Nut­zung des WLANs das gel­ten­de Recht ein­zu­hal­ten. Du wirst insbesondere:

  • das WLAN weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sit­ten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten nutzen
  • kei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Güter wider­recht­lich ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder zugäng­lich machen
  • die gel­ten­den Jugend­schutz­vor­schrif­ten beachten
  • kei­ne beläs­ti­gen­den, ver­leum­de­ri­schen oder bedro­hen den Inhal­te ver­sen­den oder verbreiten
  • das WLAN nicht zur Ver­sen­dung von Mas­sen-Nach­rich­ten (Spam) und / oder ande­ren For­men unzu­läs­si­ger Wer­bung nutzen.

Erkennst du oder muss du erken­nen, dass eine sol­che Rechts­ver­let­zung und / oder ein sol­cher Ver­stoß vor­liegt oder droht, weist du die Ver­ant­wort­li­chen der <Die Schu­le> auf die­sen Umstand hin.

6. Doku­men­ta­ti­on der Nutzung 

Die Nut­zung des WLAN durch die Benut­zer wird durch die IT der <Die Schu­le> auto­ma­tisch mit fol­gen­den Daten dokumentiert

  1. Nut­zer­ken­nung

  2. Ein­log­da­tum und ‑zeit

  3. auf­ge­ru­fe­ne Inter­net­diens­te bzw. ‑sei­ten

Die­se Daten wer­den nur für eine Dau­er von maxi­mal drei Mona­ten gespei­chert. Danach erfolgt eine auto­ma­ti­sche Löschung. Eine Her­aus­ga­be dei­ner Daten an Drit­te (z.B. Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den) erfolgt nur gemäß der gel­ten­den Rechtslage.

Wir, <Die Schu­le>, brau­chen die­se Daten, um bei Rechts­ver­stö­ßen über unse­ren Inter­net­zu­gang die ver­ur­sa­chen­de Per­son ermit­teln zu las­sen. Wir wer­den von uns aus kei­ne anlass­lo­se Prü­fung oder sys­te­ma­ti­sche Aus­wer­tung die­ser Daten vornehmen.

Schü­le­rin­nen und Schüler:

Ich erken­ne die Nut­zungs­ver­ein­ba­rung an.

_______________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

Ein­wil­li­gung in die Datenspeicherung;

Ich habe ver­stan­den, wel­che Daten <Die Schu­le> dabei über mich zu wel­chem Zweck spei­chert und stim­me die­ser Spei­che­rung zu. Ich kann die Zustim­mung form­los und schrift­lich jeder­zeit wider­ru­fen. (Aller­dings sind wir dann gezwun­gen, dei­nen Zugang wie­der zu deaktivieren.)

_______________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

Zusätz­lich: Erzie­hungs­be­rech­tig­te bei Schü­le­rin­nen und Schü­lern unter 18 Jahren

Ich erken­ne die Nut­zungs­be­din­gun­gen an.

_______________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

Ein­wil­li­gung in die Datenspeicherung;

Ich habe ver­stan­den, wel­che Daten <Die Schu­le> dabei über mein Kind zu wel­chem Zweck spei­chert und stim­me die­ser Spei­che­rung zu. Ich kann die Zustim­mung jeder­zeit mit der Fol­ge der Deak­ti­vie­rung des WLAN-Zugan­ges für mein Kind form­los und schrift­lich widerrufen.

_______________________________________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

Quel­len:

[1] http://www.erfolgreiche-gastgeber.de

[2] DTV-Nut­zungs­ver­ein­ba­rung „WLAN

Für die­sen Bei­trag gilt nicht die auf riecken.de übli­che BY-NC-SA-Lizenz, da der Text (vgl. Quel­len) stel­len­wei­se For­mu­lie­rung aus frei ver­füg­ba­ren Quel­len auf­greift, die lei­der nicht unter einer CC-Lizenz stehen.

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